Energydrinks und ihr Koffeingehalt im Vergleich. Liste in Deutschland erhältlicher Energydrinks mit Informationen zu ihrem Geschmack und der in ihnen enthaltenen Menge an Koffein. Energydrinks sind Getränke die gezielt zur legalen Leistungssteigerung des Konsumenten produziert und vermarktet werden. Üblicherweise wird auf ihrer Verpackung und in der Werbung auf ihre anregende Wirkung eingegangen. Außerdem enthalten sie (fast immer) einen erhöhten Koffeingehalt der auf der Dose oder Flasche angegeben werden muss. Aus diesem Grund ist der Koffeingehalt von Energydrinks kein Geheimnis und wir konnten diese Übersicht auf Basis von zuverlässigen Daten erstellen.
In den meisten Energydrinks sind 32 mg Koffein pro 100 ml enthalten. Dieser Wert entspricht dem in Deutschland zulässigen Höchstwert für Erfrischungsgetränke[1]. Diese Grenze wird zum Beispiel von Red Bull und Getränken erreicht, deren Konzept sich an dem des Marktführers ausrichtet und die eine ähnliche Zielgruppe erreichen möchten. Dies sind üblicherweise günstige Imitationen von Discountern oder Mitbewerber von großen Getränkekonzernen. Oft orientiert sich nicht nur Koffeingehalt sondern auch der Geschmack an Red Bull. Lediglich bei der Vermarktung wird mitunter die Erschließung von Nischen versucht. Zum Beispiel richtet sich Rockstar offensichtlich an Liebhaber von Rockmusik, Bands und den Festivalbesucher.
Stärkster Energydrink ist der Energydrink mit dem höchsten Koffeingehalt bzw. dem meisten Koffein in 100 ml Getränk. In Deutschland teilen sich mehrere Energydrinks den ersten Platz. Alle enthalten 32 mg Koffein pro 100 ml. Grund hierfür sind nicht etwa, dass die Getränke mit einem höheren Koffeingehalt nicht schmecken, mehr Koffein nicht zusetzbar ist oder dass es sich um die optimale Menge für die Aufnahme durch den Körper handelt, sondern gesetzliche Regelungen.
Als Konsequenz teilen sich Energydrinks wie Red Bull, Monster oder Rockstar den ersten Rang.
Übrigens: In Red Bull Shots ist ein deutlich höhere Menge an Koffein pro 100 ml enthalten. Allerdings handelt es sich bei der Flüssigkeit laut Definition und Zulassung nicht um ein Getränk, sondern um ein Nahrungsergänzungsmittel. Als Getränk wäre der Koffeingehalt nicht zulässig und die Substanz dürfte nicht vertrieben werden.